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Anerkannt als Rehabilitationssportgemeinschaft                                                      Mitglied im BLSV und BVS Bayern
IK 440953593                                                                                                               Mitglied in der AG Lungensport

Die Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)   Der  Verein führt den Namen Asthmasportgruppe Nürnberg e.V.

2)   Der  Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.

3)   Das  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1)   Vereinszweck  ist die Pflege und Forderung des Sports.

2)   Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
     Zwecke“ der Abgabenordnung (A O 1977).

     Der Verein ist  selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

     Mittel des Vereins  sowie etwaige Ãœberschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.  Die Mitglieder
     erhalten keine Anteile am Ãœberschuss und - in ihrer  Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus
     Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem  Zweck des Vereins fremd sind,
     oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

     Ausgeschiedene  oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das  Vereinsvermögen.

     Eine Änderung im  Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband
     e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt  für Körperschaften an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

1)   Die  Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in  Wassergymnastik und Schwimmen für
     Behinderte.

2)   Der Verein  ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung and Ordnungen an. Ãœber
     diese Mitgliedschaft wird zugleich die  Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen
     Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1)   Mitglied des  Vereins kann jede natürliche Person werden.

2)   Ãœber den  schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
     Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

3)   Eine  Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1)   Die  Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

2)   Der Austritt  ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter  Einhaltung einer Frist von vier
     Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres  zulässig.

3)   Ein Mitglied  kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober  Weise gegen die Satzung oder
     die Interessen des Vereins verstößt.

     Ãœber den  Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederver­sammlung  mit Dreiviertelmehrheit der
     abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des  Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen
     Gelegenheit zur Ã„ußerung zu geben.

     Der Beschluss des  Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu
     geben.

4)   Eine  Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz  zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
     Vorstand mit der Zahlung des  Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen
     werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den  Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei
     Monate vergangen sind.

 

§ 6 Beiträge

     Von den  Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der
     Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die  Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen
     werden,  die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

§ 7 Organe des Vereins

     Organe des Vereins  sind der Vorstand and die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

1)   Der  Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

2)   Der  Verein wird gerichtlich and außergerichtlich durch je zwei  Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3)   Die  Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte
     mit einem Geschäftswert über DM 300,- (i.W.  dreihundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

4)   Der  Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres  gewählt.

     Er bleibt jedoch  bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

     Wählbar sind nur  Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht
     in einer Person vereinigt werden.

5)   Dem  Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der
     Satzung and der Beschlusse der  Mitglieder­versammlung

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1)   Die  Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
     gebietet oder ein Fünftel  der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe and des  Zwecks vorn Vorstand
     verlangt.

 2)  Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen.
     Mit der Einberufung ist  gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

3)   Soweit  die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

4)   Bei  Beschlüssen and Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes  vorschreibt, die einfache Mehrheit der abge-
     gebenen gültigen Stimmen. Zu  einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit  von drei Vierteln der
     abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die  Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln
     der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

5)   Die Art  der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen,
     wenn ein Drittel der  erschienenen Mitglieder dies beantragt.

6)   Ãœber die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom  Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist,
     aufzunehmen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1)   Der  Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, so­weit diese Mitliederversammlung eigens zu
     diesem Zweck einberufen worden  ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.

     Ist die  Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen  erneut eine Mitgliederversammlung
     einzuberufen, die unabhängig von der  Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur
     erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

2)   Zur  Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen  gültigen Stimmen erforderlich.

3)   Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden  Vorstandsmitglieder.

4)   Bei  Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks  fällt das Vermögen des Vereins an den
     Bayerischen Landes Sportverband e.V.  oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Nürnberg, die das  Vermögen
     unmittelbar und ausschließlich zur Förderung and Pflege des Sports  im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

 

Diese Satzung  wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 23.01.1995. und von 7 Mitgliedern unterschrieben.