§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Asthmasportgruppe Nürnberg e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Vereinszweck ist die Pflege und Forderung des Sports.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (A O 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder
erhalten keine Anteile am Ãœberschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband
e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in Wassergymnastik und Schwimmen für Behinderte.
2) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung and Ordnungen an. Ãœber
diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder
die Interessen des Vereins verstößt.
Ãœber den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die MitgliederverÂsammlung mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen
werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen
werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand and die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
2) Der Verein wird gerichtlich and außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert über DM 300,- (i.W. dreihundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht
in einer Person vereinigt werden.
5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der
Satzung and der Beschlusse der MitgliederÂversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe and des Zwecks vorn Vorstand verlangt.
2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
4) Bei Beschlüssen and Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abge-
gebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen,
wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soÂweit diese Mitliederversammlung eigens zu
diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur
erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Bayerischen Landes Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Nürnberg, die das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung and Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 23.01.1995. und von 7 Mitgliedern unterschrieben.
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